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Interview mit Rechtsanwältin Chantal Lehmann zu Fragen des Insolvenzrechts in Bezug auf Corona

Guten Tag Frau Lehmann! Vielen Dank, dass Sie uns die Fragen, die sich aktuell viele Unternehmer stellen beantworten. Wir danken Ihnen sehr für Ihre Unterstützung!

Liebe Frau Dietrich, die von Ihnen aufgeworfenen Fragen lassen sich zum Teil nicht pauschal beantworten und können auch nur als erste Orientierung verstanden werden. Es kommt hier letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Meine Antworten können und sollen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.

Werde ich bei verspäteter Insolvenzanmeldung strafrechtlich verfolgt?

Strafrechtlich verfolgt wird derjenige, der sich den rechtlichen Bestimmungen zuwider verhält. Damit ist zunächst zu klären, wie die rechtlichen Voraussetzungen sind. Mit der Insolvenzantragspflicht werden Unternehmensführer dazu angehalten, haftungsbeschränkte Unternehmen spätestens bei Eintritt der Insolvenzreife, d.h. einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, in ein Insolvenzverfahren zu führen, mit dem die Interessen der Gläubiger gewahrt werden.

Im Zuge vieler pandemiebedingter wirtschaftlicher Schieflagen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Dabei wurden die Voraussetzungen rechtlich im Laufe der Pandemie immer wieder angepasst.

Aktuell gilt: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ergibt sich § 1 Absatz 3 COVInsAG. Darin heißt es: „Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.“

  • 1 Absatz 1 COVInsAG, auf den § 1 Absatz 3 Satz 1 COVInsAG verweist, lautet in seinen relevanten Teilen wie folgt:

„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“

Die Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen sollte im Zweifelsfall unbedingt mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater erfolgen. Gerade auch im Hinblick auf anderslautende Voraussetzungen für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2021.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist vom 1. Januar bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Dies jedoch nur, wenn und solange alle Aussetzungsvoraussetzungen vorliegen. Sobald während des Aussetzungszeitraums nicht mehr alle Aussetzungsvoraussetzungen gegeben sind, setzt die Insolvenzantragspflicht unmittelbar wieder ein (und nicht etwa erst zum 1. Mai 2021). Geschäftsleiter von Unternehmen, die aufgrund der Regelung des § 1 Absatz 3 COVInsAG nicht insolvenzantragspflichtig sind, müssen daher kontinuierlich prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung weiterhin vorliegen. Anderenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Woran mache ich fest, wann ich einen Insolvenzantrag stellen muss?

Grundsätzlich bei Eintritt oder Wegfall der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen. Hier sollte in jedem Fall anwalt- und steuerberaterliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Wirkt sich das evtl. auf das Strafmaß aus?

Strafrechtliche Sanktionen setzen zumeist voraus, dass die Tat schuldhaft verursacht worden ist. Bei der Bildung eines Strafmaßes ist es dann durchaus entscheidend, wie sich der Täter verhalten hat, welcher Schuldvorwurf ihm zu machen ist. Dabei kann es in der Bewertung durchaus ausschlaggebend werden, wie lange mit der Stellung eines Insolvenzantrages zu Unrecht zugewartet wurde.

Gerate ich dadurch in eine Privatinsolvenz?

Alle obigen Ausführungen betreffen die Insolvenzantragspflicht bezogen auf Unternehmen. Hiervon zu unterscheiden ist eine Privatinsolvenz oder auch Verbraucherinsolvenz genannt. Im Zuge der Coronapandemie wurden hier auch Erleichterungen im Sinne einer Verkürzung des Verfahrens eingeführt. Für alle Verfahren seit dem 01.10.2020 gilt, dass die Schulden durch eine Privatinsolvenz nach drei Jahren gelöscht werden. Für Insolvenzen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung.

Welche Möglichkeiten habe ich, coronabedingte Mindereinnahmen oder notwendige Ausgaben staatlich ersetzt zu bekommen?

Bund und Länder haben seit Beginn der Pandemie zahlreiche Hilfsprogramme auferlegt, von Zuschüssen, über Kredite bis hin zu vereinfachten Kurzarbeiterregelungen. Eine gute Übersicht findet sich auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft und Energie und den jeweiligen Landesbanken.

Hafte ich mit meinem Privatvermögen?

Grundsätzlich kommt es hinsichtlich der Frage der Haftung auf die gewählte Form einer Unternehmung an. Der Rückgriff auf den Geschäftsführer eine GmbH ist etwa nur in ganz eng begrenzten Fällen möglich.

Worauf beziehen sich die Überbrückungshilfen und wie werden sie berechnet?

Aufgrund der Vielzahl von Hilfsprogrammen und zwischenzeitlich unterschiedlichen Überbrückungshilfen kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Jedes Hilfsprogramm wendet sich an andere Anspruchsberechtigte, mit jeweils anderen Voraussetzungen. Teils können die Unterstützungen selbst beantragt werden, teil ist ausdrücklich der Weg über einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Hilfen in Anspruch genommen werden können.

Wie komme ich um meine Vorsteuer herum, wenn ich keine Einnahmen habe? Welche Grundlage gibt es dafür?

Die Finanzämter sind im Zuge der Pandemie angehalten, großzügig und kulant zu agieren, um Unternehmen so Liquidität zu verschaffen. Im Grundsatz steht es indes im Ermessen der Finanzämter, Erleichterungen zu gewähren oder zu versagen. Hier hilft nur, selbst aktiv werden. In jedem Fall muss ein schriftlicher Antrag mit Begründung eingereicht werden, danach ggf. mit dem Sachbearbeiter nochmal telefonisch Kontakt aufnehmen. Wer einen Steuerberater hat, kann auch diesen die Anträge stellen lassen. Grundsätzlich ist eine Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auch 2021 möglich, die Abgabefrist für Steuererklärungen wird verlängert und Stundungen können beantragt werden.

Die Fragen wurden uns freundlicherweise von Rechtsanwältin Chantal Lehmann aus Potsdam, https://www.betriebsausfall-corona.de/ beantwortet.

Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie uns diese gern an 

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